Satzung

des „Fördervereins der kommunalen Kindertagesstätten im Ortsteil Bissendorf“.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der kommunalen Kindertagesstätten im Ortsteil Bissendorf“.
Nach erfolgter Eintragung ist diesem Vereinsnamen der Zusatz „e.V.“ hinzuzufügen.
Der Vereinssitz ist in 30900 Wedemark. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kindergartenjahr vom 01.08. bis 31.7. des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der im Ortsteil Bissendorf gelegenen Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft in ideeller und materieller Art und Weise.

Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen der Elternschaft der KiTa, den Mitarbeiter(innen) und der Elternvertretung.

(3) Der Verein setzt sich als Ziel, die Arbeit KiTa insbesondere wie folgt zu unterstützen:

  • Förderung des Dialoges und der Kooperation zwischen allen am Kindergartenleben Beteiligten und den Trägern der Einrichtung
  • Materielle Unterstützung für die Erweiterung des pädagogischen Angebotes oder andere Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung der Einrichtung
  • Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Einrichtung.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.

  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
  • fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist, und juristische Personen und Körperschaften, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern und die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen. Der Vereinsbeitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Die Mitgliedschaft ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündbar.
Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Tod oder bei Vorliegen eines Ausschlußgrundes nach Abs. 4(4)

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden

  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages oder
  • nur teilweiser Zahlung und zweimaliger Mahnung des Betrages.

§ 5 Beitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Mindestbeitrages an persönliche Voraussetzungen knüpfen und Ermäßigungen gewähren, insbesondere um soziale Härten zu vermeiden.Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres ohne gesonderte Aufforderung fällig, die Mitgliederversammlung kann Abweichungen hierzu bestimmen.

Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der nach Monaten gerechnete anteilige Betrag als Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe ihrer festgesetzten Mindestbeiträge.(6) Dem Verein können Spenden zugeführt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig, soweit diese schriftlich erfolgen und einzeln nachgewiesen werden können.

Juristische Personen können ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ausüben.Lebens- und Ehepartner von Mitgliedern dürfen als Gäste der Mitgliederversammlung beiwohnen, andere Gäste dürfen auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter

Die Mitgliederversammlung beschliesst über:

  • Wahl und Berufung von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl der Kassenprüfer
  • die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und die Bestellung der Rechnungsprüfung
  • die jährliche Entlastung des Vorstandesdie Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
  • die Struktur der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins
  • Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

(8) Die Abstimmung ist offen möglich durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen sowie der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereines Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden.

Es findet jedes Jahr wenigstens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durchzuführen.

Der Vorstand wählt einen geeigneten Tagungsort innerhalb der Wedemark aus.

Der Vorstand beschliesst über die Tagesordnung.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich.

Die Mitgliederversammlung kann über Anträge zur Änderung der Tagesordnung entscheiden.

Für Anträge auf Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereines ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der in der Mitgliederliste geführten Mitglieder persönlich anwesend ist oder ihre Stimme wirksam und schriftlich auf ein persönlich anwesendes Mitglied übertragen haben. Über die  Ordnungsgemäßheit der Übertragung entscheidet der Versammlungsleiter. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt eine erneute fristgemäße Einladung. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Beachtung der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.(17) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer, der über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll anfertigt. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach Ende der Versammlung fertigzustellen und zur Einsicht bereit zu halten.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten alle Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens 4 Mitgliedern: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer, darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Wahl von bis zu drei Beisitzern beschliessen.

Der Vorstand beschliesst unter Beachtung der in dieser Satzung geregelten Aufgabengebiete über die Geschäftsverteilung.

Gesetzliche Vertreter des Vereines gern §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und innen, gerichtlich wie außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.

Der Schriftführer führt, soweit nicht auf der Versammlung oder der Vorstandssitzung ein anderer Protokollführer bestimmt wird, die Protokolle.

Der Kassierer führt verantwortlich alle Kassengeschäfte, bar oder unbar, des Vereines. Der Kassierer legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor. Der Kassierer überprüft die vollständige und pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

Der Vorstand wird für 1 Jahr gewählt, eine vorzeitige Abberufung ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzende(n).

(10) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Mitglied als Nachfolger wählen.

(11) Die Vorstände üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Auslagen im Rahmen der Tätigkeit werden nach vorheriger Genehmigung und gegen Beleg ersetzt.

(12) Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach Ende der Sitzung auf Verlangen für alle Mitglieder zur Einsicht vorzuhalten.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt diesen in der Öffentlichkeit und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fertigt zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Jahresabschluss für die Mitgliederversammlung an, die durch die Entlastung die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung anerkennt.

§ 10 Haftpflicht
Der Verein ist gegenüber den Mitgliedern von jeder Haftung für Schäden befreit, die im Rahmen der Wahrnehmung der Vereinstätigkeit entstehen.

§ 11 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die Henstorf Stiftung, Wedemark, mit der Auflage, diese Mittel innerhalb von 2 Jahren für die Förderung der Arbeit der Henstorf-Kindertagesstätte im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Lehnt die Stiftung die Mittel ab oder stehen andere rechtliche oder tatsächliche Gründe der Übertragung entgegen, fällt das Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Sonstige Regelungen
Gerichtsstand ist Burgwedel.


Bissendorf, den 03.03.2008